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   VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594   

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VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594 (https://dejure.org/2021,18257)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24.03.2021 - W 6 K 19.1594 (https://dejure.org/2021,18257)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24. März 2021 - W 6 K 19.1594 (https://dejure.org/2021,18257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § ... 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 2 S. 4; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; Zeichen 283 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; BayStrWG Art. 14 Abs. 1; BayStrWG Art. 17; § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO; GKG § 39 Abs. 1
    Verkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots auf einem Wendehammer

  • RA Kotz

    Anordnung eines absoluten Haltverbots auf Wendehammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Die durch Aufstellen des Verkehrszeichens gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StVO bekannt gegebene schriftlich niedergelegte verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 1. Oktober 2019 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form der Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG dar (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32).

    Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32).

    Verkehrsregelungen, die den Straßenverkehr zu Zwecken der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken, sind durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gedeckt, wenn die Maßnahmen zu diesem Zweck geeignet und erforderlich sind (BVerwG, U.v. 27.3.1993 - NZV 1993, 284).

    Im Rahmen der Abwägung sind nur qualifizierte Interessen der Kläger abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in ihrer Freiheit möglichst wenig beeinträchtigt zu werden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - NJW 1993, 1729; U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - NJW 2011, 246 Rn. 47).

    Die insoweit geschützte Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - NJW 1993, 1729 m.w.N.; siehe auch BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - NJW 2021, 961 Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.08.1982 - 4 C 58.80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Überraschungsurteils; Umfang des

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Der Anliegergebrauch sichert eine ausreichende Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davorliegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz, was unter den heutigen Verhältnissen des Straßenverkehrs die ausreichende Möglichkeit voraussetzt, ein Grundstück mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen (BVerwG, U.v. 6.8.1982 - 4 C 58/80 - NJW 1983, 770).

    Der Anliegergebrauch vermittelt den Eigentümern eines Grundstücks aber keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 - 4 C 58/80 - NJW 1983, 770; B.v. 20.12.1991 - 3 B 118/91 - NVwZ-RR 1992, 587; BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 11 ZB 14.2426 - BeckRS 2015, 43832 Rn. 12; B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - NJW 2021, 961).

    Er muss den Gemeingebrauch Dritter ebenso dulden wie er Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende (verkehrsrechtliche) Maßnahmen nicht abwenden kann, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler für sein Anwesen erhalten bleibt (BVerwG, U.v. 6.8.1982 - 4 C 58/80 - NJW 1983, 770).

  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176

    Erforderlichkeit einer verkehrsrechtlichen Regelung - Beweislast der

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Der Anliegergebrauch vermittelt den Eigentümern eines Grundstücks aber keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 - 4 C 58/80 - NJW 1983, 770; B.v. 20.12.1991 - 3 B 118/91 - NVwZ-RR 1992, 587; BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 11 ZB 14.2426 - BeckRS 2015, 43832 Rn. 12; B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - NJW 2021, 961).

    Die in diesem Zusammenhang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jüngst zutreffend betonte Obliegenheit der Straßenverkehrsbehörden, die dem Verkehrszeichen zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (siehe BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - NJW 2021, 961 Rn. 21; B.v. 29.1.2021 - 11 ZB 20.1020 - BeckRS 2021, 1658 Rn. 24), kommt deshalb - wie es auch der vorgenannten Rechtsprechung zu entnehmen ist - nur im Falle eines sog. "non liquet" entscheidungserheblich zum Tragen, wenn sich also die Tatsachen, die die verkehrsrechtliche Anordnung rechtfertigen, nicht auch anderweitig durch das Gericht feststellen lassen.

    Die insoweit geschützte Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - NJW 1993, 1729 m.w.N.; siehe auch BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - NJW 2021, 961 Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Da Verkehrszeichen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen sind, beträgt die Klagefrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem sich der betreffende Verkehrsteilnehmer der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenübersieht (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - NJW 2011, 246 Rn. 14 ff.).

    Im Rahmen der Abwägung sind nur qualifizierte Interessen der Kläger abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in ihrer Freiheit möglichst wenig beeinträchtigt zu werden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - NJW 1993, 1729; U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - NJW 2011, 246 Rn. 47).

    Grundsätzlich ist es der Straßenverkehrsbehörde auf Grund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139; U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - NJW 2011, 246 Rn. 36).

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    2.2.3 Liegen wie hier die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO für eine verkehrsrechtliche Anordnung vor, steht die gebotene Maßnahme selbst im Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - juris).

    Grundsätzlich ist es der Straßenverkehrsbehörde auf Grund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139; U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - NJW 2011, 246 Rn. 36).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 9.02

    Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Sie rechtfertigt Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601; U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - NZV 2000, 342).

    Hierzu kann der Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - NZV 2000, 342) ebenso wie der Schutz des Eigentums von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601) zählen.

  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Sie rechtfertigt Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601; U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - NZV 2000, 342).

    Hierzu kann der Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1999 - 3 C 25.98 - NZV 2000, 342) ebenso wie der Schutz des Eigentums von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 - 3 C 9/02 - NJW 2003, 601) zählen.

  • VGH Bayern, 29.01.2021 - 11 ZB 20.1020

    Anfechtungsklage gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Die in diesem Zusammenhang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jüngst zutreffend betonte Obliegenheit der Straßenverkehrsbehörden, die dem Verkehrszeichen zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen (siehe BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 ZB 20.2176 - NJW 2021, 961 Rn. 21; B.v. 29.1.2021 - 11 ZB 20.1020 - BeckRS 2021, 1658 Rn. 24), kommt deshalb - wie es auch der vorgenannten Rechtsprechung zu entnehmen ist - nur im Falle eines sog. "non liquet" entscheidungserheblich zum Tragen, wenn sich also die Tatsachen, die die verkehrsrechtliche Anordnung rechtfertigen, nicht auch anderweitig durch das Gericht feststellen lassen.

    Wie das Landratsamt Main-Spessart in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2020 zutreffend mitteilt, erfordert die RASt 06, S. 73, Bild 58 bzw. 59 für ein dreiachsiges Müllfahrzeug eine Breite des Wendehammers von 20, 50 m. Auch wenn es sich bei der RASt 06 nicht um verbindliche Rechtsnormen handelt, kann diese Richtlinie, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe "Straßenentwurf", aufgestellt worden ist, als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2021 - 11 ZB 20.1020 - BeckRS 2021, 1658 Rn. 22).

  • VG Augsburg, 08.01.2018 - Au 6 K 17.1475

    Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkunft

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    0,50 cm Seitenabstand nicht mehr ausreicht (vgl. die Nachweise bei König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, StVO § 12 Rn. 22), nicht ohne weiteres auf eine Wendeplatte übertragen werden, da bei dieser nicht die Durchfahrt an einer engen Straßenstelle in Rede steht, sondern das möglichst einfache und gefahrlose Wenden eines Fahrzeugs (anders jedoch bei einer "Wendeschleife", vgl. VG Würzburg, U.v. 27.2.2019 - W 6 K 17.1479 - nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VG Würzburg, 24.03.2021 - W 6 K 19.1594
    Nach der Begründung zu dieser Vorschrift sollen die zuständigen Behörden bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (BR-Drs. 374/97, S. 8; vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - NVwZ-RR 2018, 12 Rn. 6; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 11 B 11.921

    Anordnung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) aufgrund der besonderen Umstände

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BVerwG, 12.09.1995 - 11 B 23.95

    Zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen

  • OVG Hamburg, 15.02.2007 - 3 Bf 333/04

    Zusammenhang zwischen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen - Einbahnstraße -

  • VGH Bayern, 07.11.2011 - 2 CS 11.2149

    Gebot der Rücksichtnahme; Kinderkrippe in faktischem reinen Wohngebiet;

  • BVerwG, 20.12.1991 - 3 B 118.91

    Beschwerde - Zulassung - Anwohnerparkrecht - Parkvorrechte - Abweichung -

  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 11 ZB 11.2195

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Treib- und Drückjagd

  • VGH Bayern, 16.03.2015 - 11 ZB 14.2426

    Haltverbot; Staatsstraße; Anliegergebrauch

  • VGH Bayern, 25.06.2010 - 8 B 10.298

    Anspruch auf Gehsteigabsenkung (hier verneint); Anliegergebrauch; gesteigerter

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

  • VG Bayreuth, 14.12.2021 - B 1 K 21.926

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" zu einem

    Die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne einer qualifizierten Gefahrenlage wird nicht nur durch die Verkehrsdichte und daraus resultierende Unfallzahlen im fraglichen Bereich, sondern durch verschiedene weitere Faktoren beeinflusst, so unter anderem die Breite und dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, die Ausweichmöglichkeiten, die Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, die Übersichtlichkeit der Streckenführung und die Verteilung des Verkehrs über den Tag (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 19.4.2021 - 3 K 731/20 - BeckRS 2021, 10389 Rn. 40; VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 - W 6 K 19.1594 - BeckRS 2021, 15335 Rn. 41 ff.).

    Diese Obliegenheit kommt nur im Falle eines sog. "non liquet" entscheidungserheblich zum Tragen, wenn sich also die Tatsachen, die die verkehrsrechtliche Anordnung rechtfertigen, nicht auch anderweitig durch das Gericht feststellen lassen (VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 - W 6 K 19.1594 - BeckRS 2021, 15335 Rn. 38).

    Sondersituationen kann insoweit durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hinreichend Rechnung getragen werden (BVerwG, U.v. 27.2.2018 - 7 C 30.17 - BeckRS 2018, 8822 Rn. 41; BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 11 B 19.703 - BeckRS 2019, 27485 Rn. 38; VG Würzburg, U.v. 24.3.2021 - W 6 K 19.1594 - BeckRS 2021, 15335 Rn. 26).

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